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Wer bloggt hier? Angela Reiner bloggt hier für AR Immobilien ™ Berlin-Lankwitz. Themen rund um die Immobilienwirtschaft, den Energieausweis und die Finanzwelt mit Fokus auf die Baufinanzierung.

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Mietkaution

von Angela Reiner (Kommentare: 0)

Mietkaution Immobilienmakler Berlin

Mietkaution – bis wann muss eine Rückzahlung vom Vermieter erfolgen?

Eine Mietkaution an seinen Vermieter muss zahlen, wer eine Immobilie mietet.

Die Mietkaution in Höhe von bis zu drei Monatsmieten muss vom Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses an den Vermieter gezahlt werden. Am Ende des Mietverhältnisses gibt es das Kautionsgeld samt Zinsen wieder zurück. Doch gerade wenn es um die Rückzahlung der Mietkaution geht, kommt es zwischen den Mietparteien immer wieder zu Streit. Nicht wenige Fälle landen deshalb vor Gericht.

 

1. Wann muss die Rückzahlung der Mietkaution erfolgen?

Was den genauen Zeitpunkt der Kautionsrückzahlung angeht, gibt es in der deutschen Rechtssprechung bislang keine einheitliche Regelung. Mieter können demnach von keiner bestimmten Frist ausgehen, innerhalb der eine Rückzahlung in jedem Fall zu erfolgen hat. Viel entscheidender ist die Frage, welche Voraussetzungen vom Mieter grundsätzlich erfüllt sein müssen, um die Mietkaution schnell und vollständig zurück zu erhalten.

 

2. Wann darf Vermieter die Kaution einbehalten?

Hierfür ist es sinnvoll, sich den Zweck einer Mietsicherheit zu verdeutlichen. Die Mietkaution dient als eine Art "Faustpfand", und soll Forderungen aus dem Mietvertrag absichern. Die Kautionssumme darf demnach immer dann (je nach Höhe der ausstehenden Verpflichtungen teilweise oder komplett) vom Vermieter einbehalten werden, wenn es offene Forderungen aus dem Mietvertrag gibt. Dazu gehören in erster Linie nicht gezahlte Mieten, ausstehende Nebenkosten sowie Mängel am Mietobjekt (hinterlassene Schäden wie z.B. starke Verschmutzungen, kaputter Teppichboden, Löcher in den Wänden etc..).

 

3. Was sind die Voraussetzungen für eine Rückzahlung?

Der Mieter hat dann einen Anspruch auf eine Kaution-Rückzahlung, wenn das Mietobjekt mängelfrei übergeben wurde. Mängelfrei bedeutet, dass die Wohnungsübergabe wie im Mietvertrag vereinbart zu erfolgen hat. Im Mietvertrag stehen meist nähere Angaben dazu, welche Mängel bei Auszug beseitigt werden müssen. Normale Abnutzungen sind gewöhnlich mit der Miete abgegolten. Größere Beschädigungen müssen jedoch vom Mieter beseitigt werden. Bei Mängeln die nicht beseitigt werden, kann der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen und die Mietkaution in entsprechender Höhe einbehalten.

 

4. Prüfungs- und Überlegensfrist

Vor der Rückzahlung wird dem Vermieter vom Gesetzgeber eine so gennante Prüfungs und Überlegensfrist eingeräumt. Sie dient dazu, nicht sofort sichtbare Mängel aufzudecken. Wie lange diese Frist sein darf, ist im Gesetz ebenfalls nicht klar geregelt. Hierzu gibt es nur einzelne Gerichtsurteile, die jedoch nicht immer übereinstimmen. So hielt z.B. das Amtsgericht Flensburg im Jahr 2000 eine Frist von höchstens sechs Monaten für angemessen (Quelle: http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/bw1117.htm).

 

5. Übergabeprotokoll ratsam

Damit es hier nicht zu Streitigkeiten zwischen den Mietparteien kommt, empfiehlt es sich, ein  Übergabeprotokoll anzufertigen. Das Übergabeprotokoll sollte sowohl bei Einzug als auch beim Auszug von beiden Mietparteien unterschrieben werden. Es kann später bei Rechtsstreitigkeiten als Beweismittel dienen und hilft so manchen Sachverhalt aufzuklären.

 

6. Problem Doppelkaution und Alternativen zur Barkaution

In der Praxis geschieht es häufig, dass Mieter beim Umzug bereits die Kaution an den neuen Vermieter zahlen müssen, jedoch die Mietkaution aus dem bisherigen Mietverhältnis noch nicht zurück erhalten haben. Somit entsteht die Problematik der Doppelkaution. Letztere stellt eine zusätzliche finanzielle Belastung für das oft knappe Mieterbudget dar. Denn bei einem Umzug fallen weitere Kosten, wie die Maklercourtage, der Möbeltransport oder die Anschaffung neuer Möbel an. Hier müssen Mieter nicht selten auf den letzten Notgroschen oder sogar den teuren Dispokredit zurück greifen. Wer nicht genug finanzielle Mittel für die Mietkaution zur Verfügung hat, kann seit einigen Jahren auf eine Alternative zur Barkaution zurückgreifen. Bei der so genannten Mietkautionsbürgschaft – mehr Infos hierzu bietet www.mietkautionsbuergschaft.de - muss nicht der volle Kautionsbetrag an den Vermieter, sondern lediglich ein günstiger Jahresbeitrag an eine Kautionskasse gezahlt werden.

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