Wer bloggt hier? Angela Reiner bloggt hier für AR Immobilien ™ Berlin-Lankwitz. Themen rund um die Immobilienwirtschaft, den Energieausweis und die Finanzwelt mit Fokus auf die Baufinanzierung.


Das neue Widerrufsrecht für Verbraucher einfach erklärt
von Angela Reiner (Kommentare: 7)

Widerrufsrecht für Verbraucher ab 13.06.2014 Rechte für Verbraucherinnen und Verbraucher beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen, insbesondere außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz
Widerrufsrecht für Verbraucher oder besser, für Interessenten von Immobilien einfach erklärt:
Was ist neu an Maklerverträgen?
Mit dem Zustande kommen eines Maklervertrages außerhalb der Geschäftsräume (Fernabsatzverträge), hat der Interessent (Verbraucher) einer Immobilie (Haus, Wohnung,Grundstück) das Recht, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
Fernabsatzverträge sind nach § 312 c BGB Verträge, die über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden. Das heißt über Internet, E-Mail, Fax, Telemedien etc. .
Warum sollen Interessenten jetzt Maklerverträge schließen?
Diese gab es vorher auch schon, nur war das dem Interessenten der Immobilie meist nicht bewusst.
Wann kommt ein Maklervertrag zustande?
Wenn ein Interessent über ein Immobilienportal eine Anfrage stellt und um weitere Informationen bittet, schickt der Makler dem Interessenten das gewünschte Exposé. Damit kommt schon ein Maklervertrag zustande.
Was ist nun neu?
Mit dem Exposé-Versand schickt der Makler dem Interessenten die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular.
Der Interessent bekommt somit 14 Tage Zeit den Maklervertrag zu widerrufen.
Wem nützt die neue Regelung?
Beiden! Dem Interessenten, da er darüber vorab informiert wird, dass ein Vertrag zustande kommt und dem Makler, da dieser nur ernst gemeinte Anfragen erhält.
Enstehen Kosten für den Interessenten?
Kosten entstehen nur, wenn eine Immobilie vom Interessenten gekauft wird. Die Höhe dieser Kosten (Courtage) hat der Makler bereits auf den Internetportalen und im versendeten Exposé mitgeteilt.
Weitere Kosten entstehen nur, wenn diese individuell mit dem Interessenten vereinbart werden. In der Regel somit nicht.
Wie geht es nach dem Erhalt des Exposé´s weiter?
Um weitere Informationen zur angefragten Immobilie zu erhalten, müssten eigentlich die 14 Tage Widerrufsfrist eingehalten werden, denn sonst kann der Makler seinen Anspruch auf die Courtage verlieren, wenn der Interessent in dieser Zeit widerruft.
Hier besteht die Möglichkeit, dass der Interessent den Makler bittet, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Tätigkeit zu beginnen. Dies muss er dem Makler schriftlich mitteilen. Dann erhält der Interessent auch alle weiteren Informationen vom Makler. Und das auch vor Ablauf der 14 Tage.
Fazit Widerrufsbelehrung bei Immobilien und die Makler-Verträge:
Interessenten von inserierten Immobilien müssen sich hier keine Sorgen machen. Inzwischen ist es üblich, dass durch die Digitalisierung, nur noch Haken gesetzt werden müssen. Heißt, dass der Makler nach einer Anfrage auf den Portalen ein Exposé per Mail an den Interessenten versendet. Um dieses öffnen zu können, muss der Interessent in der Regel per Häkchen akzeptieren, dass
1. vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen mit der Tätigkeit begonnen werden kann (Bekanntgabe der Adresse der Immobilien)
2. das Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Widerrufsbelehrung ist auch nur notwendig, wenn eine Provision vom Makler angegeben ist. Und diese Provision muss auch nur gezahlt werden, wenn später die Immobilie (Haus,Wohnung,Grundstück) auch gekauft wird. Wird nicht gekauft, fällt auch keine Provision an. Auch wichtig zu wissen, dass eine Weitergabe des Exposé´s an Dritte untersagt ist. Eine Weitergabe ist nur in Absprache mit dem Makler und dessen Zustimmung möglich.
Für Fragen diesbezüglich stehe ich Ihnen als Immobilieninteressent gerne zur Verfügung.
Kommentare
Kommentar von Mirko Kaminski |
Sehr guter Beitrag Frau Kollegin,
wir machen es genauso und haben beste Erfahrungen damit. In kürze werden wir für Lesemuffel sogar noch ein Erklärvideo einsetzen.
Sommerliche Grüsse aus Hannover.
Mirko Kaminski
Antwort von Angela Reiner
Super!
Kommentar von Immobilienmakler aus Leipzig |
Es klingt in der Theorie so einfach. Allerdings verstehen nicht alle Kunden den Hintergrund dieser neuen Regeln. Wie lassen Sie sich denn den Verzicht des Widerrufs bestätigen? Reicht da eine Email aus, damit alles gesetzeskonform ist?
Antwort von Angela Reiner
Genau, leider verstehen es die Kunden oft nicht und sind verwirrt, was nachvollziehbar ist. Wir lassen uns per Mail bestätigen, dass wir vor "Ablauf der Widerrufsfrist mit unserer Tätigkeit beginnen dürfen". Das ist rechtlich von unserem Vertrauens-Notar abgesichert.
Kommentar von Günther wagner |
Wir machen das noch ganz "klassisch", aber dafür auch sehr sicher: Bevor es mit der Besichtigung los geht, unterschreibt der Kaufinteressent den Maklervertrag mit der Widerrufsbelehrung, die ich ihm erkläre. So haben beide Parteien alles Schwarz auf Weiß.
Beste Grüße aus Wiesbaden
Antwort von Angela Reiner
Hallo Herr Wagner,
danke für Ihren Kommentar. Inzwischen sind wir Makler auch schon ziemlich eingefuxt, was diese Widerrufsbelehrung angeht...und: Viele Wege führen nach Rom, wie man so schön sagt.
Allerdings ist diese Belehrung auch heute, nach fast 3 Jahren, für viele Interessenten leider immer noch nicht verständlich und als Makler hat man ordentlich Erkläungsaufwand ;-)
Freundliche Grüße.
Kommentar von Weichselgartner Immobilien |
Hallo Frau Reiner,
danke für den übersichtlichen Beitrag. Gerade durch die großen Online Shops sollten die meisten Personen mit dem 14 Tage Widerrufsrecht vertraut sein - zumindest davon gehört. Auf alle Fälle sollten auf Seite der Makler auf die korrekte Ausführung geachtet werden.
Kommentar von Lohmüller & Co. München |
Dieses Thema gehen wir stark Software-gestützt an, um sicherzustellen, dass wir immer richtig belehrt haben.
Kommentar von Rainer Karnstedt |
Ich habe in der Widerrufsbelehrung eines Maklers folgenden Satz gefunden, der mich stutzig gemacht hat:
"Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht."
Wie ist das zu verstehen, kommen doch Kosten auf?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße
Antwort von Angela Reiner
Guten Tag,
nein, keine Sorge. Kosten kommen nur auf Sie zu, wenn Sie auch tatsächlich kaufen und dann in Höhe der angegebenen Provision.
Viele Grüße
Angela Reiner
Kommentar von Laboe Immobilienmakler |
Hallo, gut geschriebener und Informativer Beitrag. Das Widerrufsrecht erfordert nach unserer Erfahrung stellenweise immer noch einen hohen Belehrungsaufwand, da viele Menschen nicht ausreichend über ihre Rechte informiert sind. Besonders ältere Personen haben oft Schwierigkeiten, die komplexen Regelungen zu verstehen, was zu Unsicherheiten und möglichen Fehlentscheidungen führen kann. Eine klare und verständliche Aufklärung ist daher essenziell, um Verbraucher vor unerwarteten Verpflichtungen zu schützen.
Vielen Dank für euern Beitrag :)
Antwort von Angela Reiner
Herzlichen Dank!
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